Unsere ABG's
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
- Allgemeines
Für alle unsere Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen: Etwaige hiervon oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Sie verpflichten uns nur, wenn und soweit wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Auch eine vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis abweichender Bestimmungen des Käufers kann nicht als Zustimmung gedeutet werden.
Der Wiederverkauf unserer Ware darf – sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart ist – ausschließlich durch die Verkaufsstelle erfolgen, an die – in Übereinstimmung mit dem uns erteilten Auftrag – die Rechnung geht oder die in der Rechnung besonders angegeben wird.
- Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Jedoch sind die und erteilten Aufträge für den Käufer bindend. Sie bedürfen keiner ausdrücklichen Bestätigung und gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Auftragseingang abgelehnt werden.
Der Mindestbestellwert beträgt CHF 100,- netto.
Bei allen Maß-, Farb- und Qualitätsangaben, Abbildungen, Beschreibungen usw. in Angebotsunterlagen, Musterbüchern, Preislisten, Prospekten usw. ist zu berücksichtigen, dass handelsübliche Abweichungen hiervon stets möglich sind, die jedoch keinen Mangel an der Ware darstellen.
An Modellen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
- Preise
Unsere Preise verstehen sich netto in CHF exkl. MwSt. Die Lieferung erfolgt ab einem Bestellwert von Fr. 500,-frei Haus. Bei einem Bestellwert unter CHF 500,- wird eine Versandkostenpauschale von CHF 15,- erhoben.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss unsere Selbstkosten durch Materialpreissteigerungen oder andere nicht von uns zu vertretende Kostensteigerungen nachweisbar erhöhen sollten.
- Lieferung
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden.
In Fällen höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung von Materiallieferungen durch Zulieferer oder anderen nicht von uns zu vertretenden Umständen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn wir uns im Verzug befinden und eine weitere schriftliche Nachfristsetzung von 6 Wochen haben verstreichen lassen. Dies gilt nicht, wenn Teilmengen nicht mehr lieferbar sind. Im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen. Im Übrigen ist unsere Haftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren Schaden sowie der Höhe nach auf 25% des Nettowarenwerts begrenzt.
Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen entgegen zu nehmen, insbesondere auch dann, wenn ein Teil der Ware nicht mehr lieferbar ist. Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so können wir wahlweise Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung einschließlich Erstattung unserer Mehraufwendungen und der durch den Annahmeverzug bedingten weiteren Kosten verlangen, wenn der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware nicht abgeholt hat.
- Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Empfang unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel bzw. Falschlieferungen sofort, nach Möglichkeit bereits bei der Abnahme zu rügen. Jedoch sind derartige Mängel spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Empfang anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen. Alle Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Erfolgen Sie zunächst mündlich, so bedürfen sie in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung.
Der Käufer muss uns die Möglichkeit geben, die Mangelhaftigkeit zu überprüfen, indem er die Ware innerhalb einer angemessen gesetzten Frist zunächst unangetastet lässt.
Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Rügepflichten des Käufers gilt die Ware als genehmigt.
Im Falle des Vorliegens von Mängeln ist uns zunächst die Möglichkeit zu geben, innerhalb angemessener Frist Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vorzunehmen, bevor der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen kann.
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nur gegeben, wenn sie aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen ist die Schadensersatzverpflichtung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eingreifen.
Haftungsausschluss bzw. Haftungsbeschränkung erstrecken sich erstrecken sich auch auf eine etwaige persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Zahlung
Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Mit Ablauf dieser Frist treten ohne weiteres die Verzugsfolgen ein.
Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder andere Umstände zu Tage treten, welche seine Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen. Im Falle berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit können wir unsere Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig machen oder die Ware per Nachnahme übermitteln. Bei Neukunden erfolgt die erste Lieferung grundsätzlich nur gegen Nachnahme.
Im Falle des Zahlungsverzugs haben wir das Recht, Zinsen in Höhe von mindestens 5% zu verlangen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten bleibt.
Irgendwelche Rechnungsabzüge durch den Käufer sind nur zulässig, soweit von uns Gutschriften erteilt wurden.
Der Käufer kann mit Gegenforderung nur aufrechnen, sofern seine Ansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist nur möglich, sofern sein Anspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Zudem darf jedwede Forderung uns gegenüber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an dritte abgetreten werden.
- Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware solange vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldenforderung.
Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie lediglich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu den üblichen Bedingungen veräußern, sofern er sich nicht mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet, mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart oder seinen Anspruch diesem gegenüber bereits im voraus an einen Dritten abgetreten hat.
Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Vertragspartner zustehende Kaufpreisforderung in voller Höhe an uns ab. Er hat seinen Vertragspartner auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Er bleibt solange zum Einzug der Kaufpreisforderung berechtigt, wie er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Gerät er in Zahlungsverzug, so können wir die abgetretenen Forderungen offenlegen und einziehen oder auch die Vorbehaltsware zurücknehmen.
Der Käufer darf mit seinen Vertragspartnern weder ein Abtretungsverbot vereinbaren noch seinen Forderungen diesen gegenüber an Dritte abtreten.
Von jedem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle für eine Intervention erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer notwendig werdenden Intervention gehen zu seinen Lasten.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, wobei uns die Auswahl überlassen bleibt, welche Sicherheiten wir freigeben wollen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns zu verwahren.
- Regress
Soweit wir für unzutreffende Angaben oder gar Umsatzsteuervergehen von Kunden haften bzw. in Anspruch genommen werden sollten, ist unser Kunde für allen uns daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schaden regresspflichtig.
- Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf alle unsere Rechtsgeschäfte findet ausschließlich Schweizer Recht Anwendung. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten wird Neerach vereinbart.
- Änderungen, teilweise Unwirksamkeit
Alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Teile dieser Bestimmung unwirksam sein oder werden bzw. abgeändert werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird im Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht bzw. dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sollte dies nicht möglich sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.